Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALV) der Agriprotein GmbH

1. Allgemeines
(1) Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liegen allen – auch zukünftigen – Angeboten,
Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Erklärungen sowie Lieferungen und sonstigen Leistungen der
Agriprotein GmbH die nachfolgenden ALV zugrunde. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, erkennt der Vertragspartner diese Bedingungen an.
Änderungen der ALV gelten ab Einführung der jeweiligen Änderung. Soweit in diesen ALV nicht anders geregelt,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Verkaufsbedingungen des
Vertragspartners wird hiermit auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden
Teils der Bestimmung, noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Vertragsabschluss
(1) Wenn mündlich oder fernmündlich Verträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist
der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich, spätestens innerhalb
1 Woche, schriftlich widerspricht. Bei Angeboten sind Mengen, Preise und Lieferzeit freibleibend. Bestellungen werden
mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.
(2) Sonstige Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter, insbesondere auch Beschaffenheitsangaben bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Leistungsbeschreibung
Die Agriprotein GmbH schuldet nur Produkte mittlerer Art und Güte. Für die Beschreibung der Beschaffenheit der
Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Qualitätsmerkmale von
Proben oder Mustern, Analyseangaben oder Spezifikationen sind nur Beschaffenheitsangaben der Kaufsache, sofern sie schriftlich vereinbart sind. Die Agriprotein GmbH gewährt keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z. B.
Darstellung von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder
verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.
4. Preise
(1) Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort oder bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich der
gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
(2) Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtage für die gelieferten
bzw. abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei Agriprotein GmbH gültigen Preise. Wenn nicht anderes
vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert
berechnet wird.
(3) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate oder handelt es
sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis und sollte die verkaufte Ware oder ihre
Vor- und Zwischenerzeugnisse oder ihre Rohstoffe mit Mineralölsteuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belastet
sein oder werden oder sollten im Kaufpreis enthaltene Abgaben oder Frachten erhöht werden, so verändert sich
der Kaufpreis vom Tage der Einführung/Änderung in entsprechender Höhe, auch wenn eine Festpreisvereinbarung
vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Belastung/Erhöhung nur für Waren ausländischer Herkunft gilt. Das Recht zu
einer entsprechenden Preiserhöhung steht der Agriprotein GmbH weiterhin zu, wenn infolge außergewöhnlicher
Umstände (z. B. Minderbeladung -, Eiszuschläge) Mehrkosten für die Versorgung der Auslieferungsstelle oder für
die Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen oder sich eine auf den Vorprodukten oder
Rohstoffen liegende Belastung um mehr als 3 % erhöht.

5. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
(1) Kaufpreise sind sofort fällig. Sie sind Nettokasse eingehend ohne Abzug zu leisten. Von der Agriprotein GmbH
eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von der Agriprotein GmbH mit angemessener Frist
widerrufen werden.
(2) Agriprotein GmbH ist berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf
ihre jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Agriprotein GmbH
berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.
(3) Bei Nichteinhaltung der zwischen den Parteien geltenden Zahlungsweisen, im Falle des Zahlungsverzugs des
Käufers oder bei Vermögensverschlechterung des Käufers, ist Agriprotein GmbH berechtigt, weitere (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen, nach Wahl von Agriprotein
GmbH, angemessene Sicherheit zu bringen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung weder Vorkasse noch Sicherheit
oder verweigert er sie endgültig, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen, zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens berechnet, mindestens jedoch 1 % über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) pro Monat.
(5) Wechsel oder Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto von Agriprotein GmbH
endgültig gutgeschrieben ist.
(6) Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von Agriprotein GmbH
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
von Agriprotein GmbH.
6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von Agriprotein GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen
den Käufer aus jedem Rechtsgrund einschließlich solcher aus Wechseln ihr Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung der Saldoforderungen der Agriprotein GmbH (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2) Die Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Agriprotein GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB,
ohne dass Agriprotein GmbH hieraus verpflichtet wäre. Wird die von Agriprotein GmbH gelieferte Ware mit anderen
Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so überträgt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten oder vermengten Bestand auf Agriprotein GmbH.
(3) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für Agriprotein GmbH mit kaufmännischer Sorgfalt kostenlos zu
verwahren und sie entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Die
aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen – einschließlich
einer etwaigen Kontokorrent-Saldoforderung – tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten an Agriprotein GmbH zur
Sicherung ihrer Forderung ab. Wird die Vorbehaltsware im Rahmen von Werklieferungen weiterveräußert, so gilt die
Vorausabtretung nur in Höhe des doppelten Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware. Hierbei sind die Preise der
letzten Faktura von Agriprotein GmbH zugrunde zu legen ohne Berücksichtigung von Rabatten, Skonti, Fracht- und
Verpackungskosten und sonstigen Spesen.
Das gleiche gilt für die Vorausabtretung von Ansprüchen des Käufers gegen einen Dritten, wenn dieser im Falle der
Verarbeitung allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt.
(5) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wenn er
seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung gegenüber Agriprotein GmbH nicht vertragsgemäß
nachkommt oder in Vermögensverfall gerät, kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen werden. In diesem Fall
kann Agriprotein GmbH verlangen, dass der Käufer Einzelabtretungserklärungen erteilt, die Drittschuldner bekannt
gibt, diesen die Abtretung anzeigt und alle zum Einzug dieser Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
stellt. Darüber hinaus ist Agriprotein GmbH auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Drittschuldner berechtigt.
(6) Agriprotein GmbH ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen.
Bei einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigung der Ware hat er Agriprotein GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
(7) Kommt der Käufer mit der Kaufpreiszahlung in Verzug oder verletzt er Bestimmungen dieser Ziffer 5., entfällt sein
Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt bzw. auf die
sich die Verletzung bezieht. Er hat sie auf Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden
Kaufpreises herauszugeben, ohne dass Agriprotein GmbH vom Vertrag zurückzutreten braucht.
(8) Verletzt der Käufer die unter Ziffer 5. Absatz (3) und Absatz (7) vereinbarten Verpflichtungen, ist Agriprotein
GmbH berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Übersteigt der realisierbare Wert der der Agriprotein GmbH zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung nicht nur vorübergehend um mehr als 20 %, ist Agriprotein GmbH zur
Rückübertragung verpflichtet.

7. Gefahrenübergang, Lieferung
(1) Agriprotein GmbH kann nach ihrer Wahl auch Ware liefern, die sie zugekauft hat.
(2) Reicht die eigene Produktion von Agriprotein GmbH nicht zur Versorgung aller Kunden aus, ist Agriprotein GmbH
nach ihrer Wahl berechtigt, anstelle ihrer Rechte aus Unmöglichkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten die Lieferungen ganz oder im Einzelfalle verhältnismäßig zu teilen.
(3) Lieferungen und Leistungen erfolgen ab Werk. Agriprotein GmbH ist die Wahl des Lieferwerks bzw. Abganglagers
vorbehalten.
(4) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so erfolgt diese im Straßentankwagen/LKW frei Haus. Sie hat zur Voraussetzung, dass die Abladestelle auf einem für LKW/TKW gut befahrbaren Wege zu erreichen ist.
(5) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt durch Agriprotein GmbH nach den bei ihr
üblichen Methoden.
(6) DerKäuferhaftetAgriproteinGmbHfürdieEinhaltungdervonihmoderseinenAbnehmernzubeachtendenZoll-oder
Mineralölsteuervorschriften sowie für die Beschaffung und Einhaltung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen. Werden Genehmigungen, insbesondere zur zoll- und/oder steuerbegünstigten Lieferung nicht
erteilt oder wieder entzogen, so ist Agriprotein GmbH berechtigt, den Kaufpreis entsprechend anzupassen.
(7) Übernimmt Agriprotein GmbH die Lieferung, so ist sie zur Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart
nach Treu und Glauben berechtigt.
(8) Angaben von Agriprotein GmbH zu Lieferfristen oder zu Eingangstemperaturen sind unverbindlich.
(9) Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe der Ware an den Käufer, an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit Verlassen des Werkes
auf den Käufer über.
8. Transportmittel
(1) Bei Beförderung bzw. Verwahrung der Ware in vom Käufer gestellten Transportmitteln bzw. Behältern, sind diese
in füllsauberem Zustand fracht- und besenfrei an der Lieferstelle rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dem Käufer
obliegt es, die Eignung des Transportmittels/Gebindes für das jeweilige Produkt bzw. dessen Transport zu prüfen.
Der Käufer hat vor der Auslieferung die Kapazität der Behälter zu ermitteln und die abzufüllende Menge anzugeben.
Er haftet für einen einwandfreien technischen und gesetzlich vorgeschriebenen Zustand der Transportmittel bzw.
Behälter sowie deren Messvorrichtungen. Agriprotein GmbH ist nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit, u. ä.
zu überprüfen. Schäden, die aus dem mangelhaften Zustand der Behälter bzw. dessen Messvorrichtung, aufgrund
ungenauer oder unzutreffender Angaben des Käufers oder durch Verschmutzung und/oder Vermischung entstehen,
werden nicht ersetzt. Von Agriprotein GmbH in solchen Fällen eingeleitete Maßnahmen stellen kein Anerkenntnis
einer Ersatzpflicht dar. Die Verwendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Käufers. Der Käufer haftet für alle Beschädigungen der Verlade-einrichtungen der von Agriprotein GmbH durch seine Behälter bzw. Transportmittel, sofern er
nicht nachweist, dass der Schaden durch ein Verschulden von Agriprotein GmbH verursacht worden ist.
(2) Der Käufer ist für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen bei der Abfüllung aus
Straßentankwagen/Lastkraftwagen (Abnahmevorrichtung/Aufnahmebehälter) verantwortlich. Er haftet gegenüber
der Verkäuferin für alle aus einer Nichteinhaltung entstehenden Schäden, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein
Verschulden trifft.
(3) Agriprotein GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Bei Streckengeschäften
gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger
Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
(4) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Käufers zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei
Eintreffen der Sendung durch entsprechende Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief,
Lieferschein, u. ä.) bescheinigt werden.
9. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt (z. B. öffentliche Unruhen, u. ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z. B. Streik, Aussperrung, usw.)
und alle sonstigen von Agriprotein GmbH nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Auswahl des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) berechtigten Agriprotein GmbH, im Umfang und
für die Dauer der Behinderung die Lieferzeit ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Agriprotein GmbH
ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung, einschließlich angemessener Vorbereitungszeit,
zu liefern.
10. Abruf
Gekaufte Ware ist sofort abzuholen. Sind Teillieferungen vorgesehen, so ist die Abnahme der Zeit und der Menge
nach gleichmäßig zu verteilen.
11. Annahmeverzug
(1) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer Agriprotein GmbH unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die Verweigerung,
Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall
der verspäteten Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertreten müssen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für
ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises.
(2) Als Schadenersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnet Agriprotein GmbH 10 % des Bestellpreises
ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
12. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu untersuchen. Etwaige Beanstandungen der Lieferung müssen Agriprotein GmbH gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Erkennbare
Mängel sind vom Käufer unverzüglich zu rügen. Im Übrigen hat er sich durch die unverzügliche Entnahme von Proben
bzw. eine Probeverarbeitung von der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung zu überzeugen. Diese hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung zu erfolgen. Bei der Probenahme/-Verarbeitung erkennbare Mängel sind Agriprotein GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
(2) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Agriprotein GmbH, wenn der Käufer oder die zur Abnahme berechtigte
Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der
Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
(3) Mängelrügen sind nur zulässig, wenn Agriprotein GmbH eine Probe der Lieferung von mindestens 1 kg bzw. 1 l
zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt in Frage
kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Agriprotein GmbH ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen oder sich
von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probenahme zu überzeugen.
(4) Im Falle einer Falsch- oder Teillieferung oder bei Vorliegen eines Sachmangels stehen dem Käufer – unter
Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche – nach Wahl von Agriprotein GmbH das Recht auf Nacherfüllung,
Rücktritt oder Minderung zu. Ist der Käufer Unternehmer, leistet Agriprotein GmbH Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener
Nacherfüllung vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(5) Der von Agriprotein GmbH, wenn sie haftet, zu leistende Schadensersatzes beschränkt sich auf den typischen,
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, der maximal dem 3-fachen Wert der Lieferung entspricht.
(6) Die Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Ziffern 11. Absatz (1) und (2) gelten nicht bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen, in denen
das Gesetz solche Haftungsbegrenzungen verbietet.

13. Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Kunde Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz von Agriprotein GmbH. Agriprotein GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Käufer nach Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von dessen internationalem
Privatrecht. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.